Die eigene Ladestation im Stockwerkeigentum Rechtliche Hinweise und Vorgehen
Die eigene Wohnung im Stockwerkeigentum unterliegt dem Sonderrecht. Das bedeutet, dass Sie als Eigentümer die abgeschlossenen Räume uneingeschränkt nutzen können. Vor allem können Sie sie nach den eigenen Vorstellungen gestalten und umbauen. Anders sieht das bei Parkplätzen oder Stellplätzen in Einstellhallen aus. Als Stockwerkeigentümer haben Sie zwar ein Nutzungsrecht, können jedoch nicht eigenmächtig bauliche Massnahmen daran vornehmen.
Die Miteigentümergemeinschaft entscheidet über die Ladestation
Dennoch lässt sich das Vorhaben Ladestation umsetzen. Der Parkplatz oder die Tiefgarage gilt als gemeinschaftliches Eigentum. Sie brauchen also die Zustimmung der Miteigentümer. Der nötige Antrag wird bei der Verwaltung eingereicht und in der nächsten Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung gesetzt.
Da es sich beim Einbau einer Ladestation um eine bauliche Massnahme handelt, kann sie in drei Kategorien eingestuft werden:
- Notwendige Baumassnahme
- Nützliche Baumassnahme
- Luxuriöse Baumassnahme
Von der Einstufung in diese Kategorien hängt ab, welche Art der Stimmmehrheit Sie für den Beschluss brauchen. Im Normalfall können Sie davon ausgehen, dass der Einbau einer Ladestation als nützliche Baumassnahme angesehen wird.
Für eine nützliche Massnahme benötigen Sie eine quantitative Mehrheit der Miteigentümergemeinschaft (MEG). Das heisst konkret, dass nicht nur die Mehrheit der Personen einverstanden sein muss, sondern auch die Mehrheit mit den grössten Eigentümeranteilen.
Ist die Genehmigung erteilt, klärt die Verwaltung des Stockeigentums ab, ob andere Miteigentümer ebenfalls an einer Ladestation interessiert sind. Je nach Bedarf kann eine Einzellösung oder ein gemeinschaftliches Vorgehen verfolgt werden. Diese Entscheidung ist besonders relevant für die Klärung der Kostenübernahme. So können einzelne Personen oder die Eigentümergemeinschaft für die Planung, Installation, den Unterhalt usw. aufkommen.
Die MEG sollte getroffene Regelungen zu Kosten und Eigentumsverhältnissen (z.B. bei Wegzug) bestenfalls in der Nutzungsordnung festhalten. Achten Sie auch darauf, dass alle Absprachen möglichst einfach und präzise protokolliert werden. So lassen sich später Reibereien oder Unklarheiten vermeiden.
Eine Ausnahme bilden räumlich abgeschlossene Garagenboxen. Dort können Sie meist bedenkenlos eine Ladestation installieren, wenn diese zu Sonderrecht ausgeschrieben sind. Die Zustimmung der MEG ist hier nicht nötig.
Der Grund- und Vollausbau einer Ladeinfrastruktur
Es wird zwischen 2 Ausbaustufen unterschieden: den Grundausbau und den Vollausbau. Der Grundausbau ist die der erste Schritt. Bei ihr werden alle nötigen Leitungen und Anschlüsse bis zum Parkplatz durch die MEG übernommen. Der Kauf und die Installation der Ladestation werden dann durch den jeweiligen Miteigentümer finanziert. Der Vollausbau, also der Ausbau der kompletten Strominfrastruktur inklusive der Ladestation.Sowohl bei einem Grund- als auch einem Vollausbau ist ein Lastmanagementsystem empfohlen. Dieses sorgt dafür, dass der Netzanschluss des Gebäudes durch die zeitgleich stattfindende Ladung mehrerer Fahrzeuge nicht überlastet wird und stimmt die Ladungen aufeinander ab. Wichtig: je mehr Ladestationen installiert und genutzt werden, desto wichtiger wird ein Lastmanagementsystem.
Ein planvolles und transparentes Vorgehen
Auch wenn Sie nicht einfach auf eigene Faust handeln können, ist es durchaus möglich eine eigene Ladestation im Stockwerkeigentum einzubauen. Kommunizieren Sie transparent mit den Miteigentümern über Ihr Vorhaben. Um sich noch besser vorzubereiten, können Sie einen Fachmann für E-Mobilität zurate ziehen. Er kann nach einer örtlichen Begehung aufschlussreiche Informationen geben, ob und wie sich das Vorhaben am besten umsetzen lässt. Zudem helfen die Einschätzungen des Fachmanns den Miteigentümern bei ihrer Entscheidung. Migrol unterstütz Sie bei der Planung und Umsetzung und steht Ihnen sehr gerne für Fragen zur Seite:Migrol AG
Soodstrasse 52
8134 Adliswil
e-mobilitaet@migrol.ch
Tel.: 044 495 16 16
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